Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (im Folgenden LkSG) wurde kürzlich veröffentlicht. Grund für diese Änderung ist unter anderem die Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen und Informationen zur Diversität durch bestimmte große Unternehmen und bestimmte Gruppen sowie die Umsetzung bestimmter Maßnahmen zum Schutz und zur Wahrung der Menschenrechte.
Diese Novellierung legt unter anderem eine Reihe von Kontrollmechanismen fest, die es den verschiedenen deutschen Unternehmen in der Lieferkette ermöglichen, zu überprüfen, ob ihre ausländischen Lieferanten – direkten oder indirekten (§ 2, Absätze 7 und 8) – nicht gegen bestimmte Qualitätsstandards verstoßen, die in Zukunft entwickelt werden. Zu den verschiedenen Mechanismen gehört zum Beispiel die Durchführung einer Studie zur Ermittlung möglicher gegenwärtiger und künftiger Risiken, um zur Beurteilung der Eignung eines ausländischen Lieferanten beizutragen (§ 2-10 LkSG). Damit sind die an der Lieferkette beteiligten Unternehmen verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt eines möglichen Risikos zu vermeiden [sie sind nicht verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis zu vermeiden, da dies eine Mittelpflicht ist, aber keine Ergebnispflicht (§ 3 Abs. 1)].
Die Bedeutung der Anwendung von Präventionsmaßnahmen liegt darin, zu verhindern, dass Unternehmen, die an der Lieferkette beteiligt sind, aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch ihre Zulieferer haftbar gemacht werden. Daher ist es notwendig, Maβnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Einhaltung der Sorgfaltspflicht gewährleisten, um eine Haftung zu vermeiden (§ 3, Absatz 3).