Seit dem 14. Januar 2022 befindet sich der Entwurf des Organgesetzes zur Änderung des Organgesetzes 6/1985 vom 1. Juli über das Justizwesen in Bezug auf die Handelsgerichte in der Änderungsphase.
Die Veröffentlichung dieses Gesetzes wird die Zuständigkeiten und die Verteilung der Fachgebiete, die derzeit den Handelsgerichten und den spezialisierten Abteilungen der Landgerichte in ganz Spanien zugewiesen sind, erheblich verändern.
Im Einzelnen werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
Erstens werden die Gerichte Erster Instanz zum Nachteil der Handelsgerichte über Sammelklagen in Bezug auf allgemeine Vertragsbedingungen und Verbraucherschutz entscheiden.
Außerdem werden sie sich mit Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, mit den Rechten und Pflichten von Bahnreisenden, mit den Rechten von Busfahrgästen und mit den Rechten von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr befassen.
Zweitens werden in Landeshauptstädten, in denen es mehr als fünf Handelsgerichte gibt, mindestens zwei von ihnen ausschließlich über Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren natürlicher Personen entscheiden. In den Hauptstädten mit mehr als einem und weniger als fünf Gerichten werden diese Fälle ausschließlich auf eines dieser Gerichte verteilt. Der Gesetzesentwurf bezieht sich nur auf die Fälle, in denen die insolvente Partei eine natürliche Person ist, die kein Unternehmer ist.
Auch in der zweiten Instanz wird es diesen Zusammenhang geben, so dass es spezialisierte Gerichte und Abteilungen geben kann, die ausschließlich auf Insolvenzverfahren oder auf geistiges und gewerbliches Eigentum, unlauteren Wettbewerb und Werbung spezialisiert sind.
In Bezug auf die Spezialisierung der Gerichte auf Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, so wäre es nicht möglich, an Orten, an denen es nicht mehr als fünf Handelsgerichte gibt, eine ausschließliche Zuständigkeit für diese Fragen zu begründen. Daher ist es im Prinzip nur möglich, sich auf die Gerichte und Abteilungen der Landgerichte von Madrid und Barcelona zu spezialisieren, da dies die einzigen beiden Provinzhauptstädte sind, die die Voraussetzungen für die Spezialisierung erfüllen.
Drittens und schließlich verleiht diese Reform den spezialisierten Abteilungen der Landgerichte die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die den Verwaltungsrechtsweg des spanischen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ausschöpfen. In dieser Hinsicht könnten nur die Abteilungen der Landgerichte von Madrid, Barcelona und Valencia zuständig sein, da sie derzeit die einzigen spezialisierten Gerichte sind.
Schließlich ist daran zu erinnern, dass das spanische Patent- und Markenamt ab dem 14. Januar 2023 befugt sein wird, um die Ungültigkeit und den Verfall von im Markengesetz geregelten Unterscheidungszeichen festzustellen.