Entscheidung des obersten spanischen Gerichtshofs (Tribunal Supremo), Senat für Zivilsachen, vom 12. September 2016.
Die ENTSCHEIDUNG des SENATS FÜR ZIVILSACHEN DES OBERSTEN SPANISCHEN GERICHTSHOFS VOM 12. September 2016, stellt eine Rechtsprechung auf, wonach: “Die in dem (bereits aufgehobenen) Gesetz 57/1968 über den Erhalt von Vorauszahlungen bei der Errichtung und dem Verkauf von Eigentumswohnungen und der Ersten Zusatzbestimmung zum Spanischen Baugesetzbuch (LOE) vorgesehenen gesetzlichen Schutzvorschriften über zum Zwecke des Erwerbs von Wohnungseigentum geleistete Vorauszahlungen finden im Wege der erweiternden Auslegung auch auf die Fallgestaltungen Anwendung, in denen der Kaufvertrag wegen einer auf Willensmängeln beruhenden Nichtigkeit nicht zu Stande kommt, da der verkaufende Bauträger dem Käufer das Vorhandensein von im Baurecht liegenden Baumängeln verschweigt”.