Am 2. November 2021 billigte das Königliche Gesetzesdekret 24/2021 die Umsetzung verschiedener Richtlinien der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/789 über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt. Diese Bestimmungen beabsichtigen das Urheberrecht an die Besonderheiten des digitalen Marktes anzupassen.
Unter den durch den Königlichen Erlass eingeführten Neuerungen im Bereich des Urheberrechts hebt die Ausgestaltung eines Rechts zugunsten der Verlage von Presseveröffentlichungen und Nachrichtenagenturen auf die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen hervor. Die Gestaltung dieses Rechts bedeutet, dass Dienstleiter der Informationsgesellschaft eine Genehmigung des Urheberrechtsinhabers benötigen, um ihre Veröffentlichungen verbreiten zu können. Damit sollen die Rechte der Rechteinhaber gewahrt und der schwere Schaden behoben werden, der ihnen dadurch entstanden ist, weil sie die Verbreitung ihrer Veröffentlichungen nicht verhindern konnten. Auch wird das Recht von Urheber und ausübende Künstler von Online-Diensten einer angemessenen und verhältnismäßiger Vergütung anerkannt, wenn sie Genehmigungen erteilen oder ihre ausschließlichen Rechte für die Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände übertragen.
Darüber hinaus sind einige Ausnahmen vom Urheberrecht vorgesehen, wie etwa die Möglichkeit der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von Werken und anderen Dienstleistungen auf digitalem Wege ohne Genehmigung des Eigentümers zum Zwecke der Veranschaulichung zu Bildungszwecken, sofern: a) sie von Lehrämtern des geregelten Unterrichts in das spanische Bildungssystem integrierten Zentren und von Mitarbeitern von Universitäten und Forschungseinrichtungen vorgenommen werden; b) sie in einer sicheren elektronischen Umgebung stattfinden; c) die Quelle angegeben wird, einschließlich des Namens des Urhebers, immer wenn dies möglich ist.