Die kürzlich ergangene Revisionsentscheidung des Spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) vom 29. Juni 2016 behandelt die gesetzlichen Regelungen der Gesellschafterausschlussklage im Zusammenhang mit Art. 352 Abs. 3 des Spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC). Diese Bestimmung sieht vor, dass “ jedem Gesellschafter, der für den Ausschließungsbeschluss gestimmt hat, die Prozessführungsbefugnis zur Führung der Ausschlußklage im Namen der Gesellschaft zukommt, wenn diese innerhalb einer Frist von einem Monat gerechnet ab dem Datum der Fassung des Ausschließungsbeschlusses keine entsprechende Klage erhoben hat”. Nach der Entscheidung gilt sowohl für die Gesellschaft wie auch für den im Wege der actio pro socio tätigen Gesellschafter dieselbe Klagefrist zur Erhebung der Ausschlußklage, wobei sich der Fristbeginn jedoch unterscheidet: für die Gesellschaft beginnt die Klagefrist mit dem Tag der Beschlussfassung über die Ausschließung zu laufen, und für den Gesellschafter erst mit dem Tag, an dem er davon Kenntnis erhält, dass die Gesellschaft die Klage nicht fristgerecht erhoben hat.